Allgemeine Einkaufsbedingungen

Diviande B.V. fällt unter die Beheerdersmaatschappij Jan Zandbergen B.V.

I DEFINITIONEN

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:
a. Käufer: Beheermaatschappij Jan Zandbergen B.V., mit Sitz in Veenendaal, sowie alle mit ihr verbundenen Unternehmen;
b. Lieferant: derjenige, der mit Käufer einen Vertrag zur Lieferung von Gütern abschließt;
c. Güter: Wo in diesen Geschäftsbedingungen über Güter gesprochen wird, werden darunter sowohl die dem Käufer zu liefernden Produkte als auch die an Käufer zu liefernden Dienstleistungen verstanden.

 

II GÜLTIGKEIT

a.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit Käufer eingegangenen Verträge in Bezug auf, vor allem, aber nicht begrenzt auf, die Lieferung von Fleisch und Fleischprodukten, insofern es nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.
b.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn diese schriftlich vom Käufer akzeptiert wurden.
c.
Die Gültigkeit eventueller durch Lieferant hantierte Allgemeine (Liefer-)Bedingungen wird ausdrücklich abgelehnt. Diese Ablehnung akzeptiert der Lieferant gemeinsam mit der Akzeptanz der vorliegenden Geschäftsbedingungen.

 

III ANGEBOTE

a.
Alle Angebote des Lieferanten verstehen sich inklusive aller Kosten, egal in welcher Form, und gelten unwiderruflich.
b.
Vereinbarungen mit oder Zusagen durch Vertreter oder Untergebene des Käufers sind für den Käufer nicht bindend, insofern diese Vereinbarungen oder Zusagen nicht schriftlich durch den Käufer bestätigt wurden.

 

IV VERTRAG

a.
Bestimmend für den Umfang des Vertrags ist die schriftliche Annahme des Angebots durch den Käufer.
b.
Wenn der Käufer dem Lieferant anhand seiner Planung mitgeteilt hat, Güter in bestimmtem Umfang oder mit bestimmten Gewicht, Anzahl oder Menge abnehmen zu wollen, ist der Käufer immer berechtigt, den vereinbarten Preis, die Liefermethode und Lieferzeit, sowie andere Teile des Vertrags anzupassen.

 

V PREISE

a.
Käufer ist ausschließlich den vereinbarten Preis schuldig, ohne irgendeine Erhöhung in Zusammenhang mit beispielsweise – aber nicht begrenzt auf – Verpackung, Verzögerung oder Lagerung.
b.
Im Falle der Erhöhung des Abnahmevolumens beim Lieferanten durch den Käufer, ist der Lieferant dazu verpflichtet, dem Käufer verbesserte Konditionen anzubieten.

 

VI LIEFERUNG

a.
Lieferung findet auf Rechnung und Risiko des Lieferanten statt (DDP, Incoterms 2010), insofern es nicht ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich anders vereinbart wurde.
b.
Das Eigentum der gelieferten Güter geht auf den Käufer über, unmittelbar nach der Unterzeichnung der Empfangsbestätigung durch den Käufer oder in dessen Namen.
c.
Durch Lieferant genannte Lieferzeiten sind verbindliche Termine. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung ist Lieferant daher ohne schriftliche Inverzugsetzung in Verzug.
d.
Dem Käufer steht es frei, bei Überschreitung der verbindlichen Frist, unter der Verpflichtung des Lieferanten zur Zahlung von Schadensersatz oder zur unmittelbaren Aufhebung des Vertrags und Schadensersatzleistung, die verspätete Lieferung anzunehmen.

 

VII BEZAHLUNG

a.
Bezahlung durch Käufer findet innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum statt oder, wenn Lieferung später stattfindet, nach dem Datum des Empfangs der Güter bzw. innerhalb der Frist, die Käufer schriftlich mit dem Lieferanten vereinbart hat.
b.
Wenn Lieferant falsche Güter liefert oder falsch fakturiert, ist Käufer jederzeit befugt, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen bis Lieferant doch noch seinen vollständigen Verpflichtungen nachgekommen ist, wonach eine neue Zahlungsfrist konform dem vorigen Absatz für Käufer gilt.
c.
Käufer ist immer berechtigt, einen durch ihn dem Lieferanten geschuldeten Betrag mit einem ihm von Lieferanten geschuldeten Betrag zu verrechnen, auch wenn letztgenannter Betrag noch nicht fällig ist.
d.
Käufer legt dem Lieferanten bereits jetzt für den eintretenden Fall die Erklärung zur Verrechnung konform Art. 6:127 des Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch vor.
e.
Lieferant hat kein Recht auf Verrechnung.
f.
Durch Käufer ausgeführte Bezahlungen dienen erst der Minderung der Hauptsumme und danach der Minderung eventuell geschuldeter Zinsen und zum Schluss der Minderung der Kosten.

 

VIII QUALITÄT

a.
Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Güter den vereinbarten Bedingungen, den Einkaufsvorschriften des Käufers und den diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften entsprechen, dass sie frei sind von sichtbaren und unsichtbaren Mängel und für den Verwendungszweck geeignet sind. Die Annahme durch den Käufer geschieht immer unter Rechtsvorbehalt in Bezug auf Qualität und Menge.
b.
Güter müssen, insofern vereinbart oder gültig, mit einem deutlich lesbarem Haltbarkeitsdatum versehen sein. Lieferant garantiert, dass die von ihm zu liefernden Güter für den menschlichen Konsum bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum geeignet sind.
c.
Käufer ist befugt, die gekauften Güter zu prüfen (prüfen zu lassen). Die Prüfung kann vor, während und/oder nach Lieferung stattfinden. Lieferant leistet dazu bedingungslose Mitarbeit und Zugang zu den Gütern.
d.
In Bezug auf Mängel der gelieferten Güter muss Käufer innerhalb von 48 Stunden nach Entdecken eines eventuellen Mangels reklamieren.

 

IX HAFTUNG

a.
Unter Höherer Gewalt wird jedes vom Willen des Käufers unabhängige Ereignis oder Umstand verstanden, das/der die Einhaltung des Vertrags langfristig oder kurzfristig verhindert, darunter verstehend, aber nicht begrenzt auf, (Natur)Katastrophen, Kriege, Streiks, Transportschwierigkeiten, Störungen im Unternehmen des Käufers oder seiner Abnehmer, sowie Tierkrankheiten und/oder Futterprobleme im Zusammenhang mit den Güter(Sorten) und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Änderungen der geltenden Gesetzgebung oder Regelwerke.
b.
Im Falle der Höheren Gewalt ist Käufer von all seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten freigestellt, ohne dafür irgendeine Form des Schadensersatzes gegenüber Lieferanten schuldig zu sein.

 

XI KONVERSION

Wenn und insofern eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder zu vernichten ist, muss für die Bestimmung die gesetzlich wohl zugelassene Bestimmung angewandt werden, die die meiste Übereinstimmung mit dem Zweck der Parteien hat, so wie dieser aus der nichtigen oder zu vernichtenden Bestimmung erkennbar ist und die sonstigen Bestimmungen bleiben unverkürzt in Kraft.

 

XII GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

a.
Auf die durch Käufer abgeschlossenen Verträge gilt Niederländisches Recht, mit Ausnahme des Wiener Kaufvertrags.
b.
Alle Differenzen in Bezug auf die durch Käufer geschlossenen Verträge werden, nach Entscheidung des Käufers, durch das Gericht in Utrecht geschlichtet bzw. konform Arbitrageregelwerk der Internationalen Handelskammer durch einen oder mehrere Schiedsmänner, benannt in Übereinstimmung mit dem genannten Regelwerk.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 17. April 2012 in der Geschäftsstelle des Gerichts in Utrecht unter Depotnummer 56/2012 deponiert.